Es bestehe bereits ein ausgeprägtes und tragendes Unterstützungssystem. Die Abklärenden kamen in ihrem Bericht zum Schluss, dass keine Kindesschutzmassnahmen erforderlich seien. Sie konnten keine Kindeswohlgefährdung feststellen. Im Bericht wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass es für die Kindsmutter wie auch für E.________ ein grosses Anliegen sei, zu erfahren, wer hinter der Meldung stecke, weil der Gedanke daran nach wie vor ungute Gefühle bei ihnen auslöse (vgl. Abklärungsbericht vom 12. Oktober 2016, S. 6 und 8).