4. Die meldende Person beantragte mit Schreiben vom 25. August 2016, dass ihre Anonymität gegenüber der Beschwerdeführerin gewahrt bleibe. Zur Begründung gab sie insbesondere an, ihr sei von einem Mitarbeiter der KESB Emmental vor der Einreichung der Gefährdungsmeldung zugesichert worden, dass die Anzeige anonym bleibe. Es handle sich hier nicht um einen Racheakt, sondern es gehe ihr um die Hilfsbedürftigkeit der Kinder. Da sie selbst an einer psychischen Erkrankung leide, wäre die Offenlegung ihrer Identität für sie verheerend. Sie sei nicht in der Lage, damit umzugehen.