{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2018-01-15", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2017-553_2018-01-15.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2017_553_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ece1fb79f114ceb1037cc052e6beb4794cb089287d50d2a99b60f9dc713012d0e0a596a46a2dd183f0730aedbe66761f?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778ece1fb79f114ceb1037cc052e6beb4794cb089287d50d2a99b60f9dc713012d0e0a596a46a2dd183f0730aedbe66761f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2017_553", "Checksum": "5502e346762ac1dcdfb6e8f68752438c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2017 553"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 15.01.2018 KES 2017 553"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 15.01.2018 KES 2017 553"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 15.01.2018 KES 2017 553"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Januar 2018\n\nBesetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichter Schlup und Oberrichter\nKiener\nGerichtsschreiberin Miescher\n\nVerfahrensbeteiligte A.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental,\nDorfstrasse 21, Postfach 594, 3550 Langnau i. E.\nVorinstanz\n\nMeldende Person (Adresse dem Gericht bekannt)\nMitbeteiligte\n\nGegenstand Gesuch um Akteneinsicht (Wahrung der Anonymität der meldenden Person)\n\nBeschwerde gegen den Entscheid der KESB Emmental vom\n4. August 2017 (Dokument 11042632 / Dossier 2013-8536)\nRegeste:\n\nGewährung der vollständigen Akteneinsicht oder Wahrung der Anonymität der meldenden Person\n\nArt. 17 Abs. 3 KV; Anspruch auf Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens (E. 22 f.).\n\nPrüfung, ob das Interesse der meldenden Person an der Geheimhaltung ihrer Identität\ndem grundsätzlichen Akteneinsichtsrecht der gemeldeten Person (Beschwerdeführerin)\nvorgeht. Frage im vorliegenden Fall verneint (E. 24 f.).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 reichte eine Person, die anonym gegenüber\nA.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin, Kindsmutter) bleiben möchte, bei\nder KESB Emmental eine Gefährdungsmeldung ein, dies freilich unter Bekanntgabe ihrer Identität. Die meldende Person erklärte, sie mache sich grosse Sorgen um\ndie beiden Kinder von A.________, B.________ und C.________ Die Kindsmutter\nsei nicht in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Kinder wahrzunehmen, Gefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Die Kindsmutter verlange von ihren Kindern ein Verantwortungsgefühl, das sie selbst nicht annähernd besitze. Oft seien\ndie Kinder nicht dem Wetter entsprechend angezogen. Ausserdem fasse die Mutter\nden jüngeren Sohn grob an, zerre ihn herum und sei wütend auf ihn. Irgendetwas\nscheine mit diesem Kind auch nicht zu stimmen, weil er oft gar nicht auf sie reagiere. Leider würden beide Kinder keine Erziehung geniessen, da die Mutter wohl\nüberfordert sei. Sie widme sich nur ihren eigenen Bedürfnissen. Die Bedürfnisse\nder Kinder seien für sie nicht wichtig. Der Kleine habe oft Hämatome. Die meldende Person führte schliesslich aus, da sie gegenüber der Beschwerdeführerin anonym bleiben wolle, sei sie gezwungen, sich sehr oberflächlich zu halten. Sie bat\ndie Behörde, diesen Hinweisen nachzugehen, denn es sei weitaus schlimmer, als\nes von ihr beschrieben werde. Ihr liege das Wohl dieser Kinder sehr am Herzen\nund sie hoffe, dass eine Lösung gefunden werden könne, die allen Beteiligten eine\nHilfe sei.\n\n2. In der Folge führten X.________ und Y.________, Sozialdienst Oberes Emmental,\nauf Ersuchen der KESB Emmental ein Gespräch mit der Kindsmutter und informierten sie über die eingegangene Gefährdungsmeldung, dies ohne Bekanntgabe der\nIdentität der meldenden Person.\n\n2\n3. Am 23. Juni 2016 beauftragte die KESB Emmental den Sozialdienst Oberes Emmental, die Situation von B.________ und C.________ abzuklären. Mit Schreiben\nvom 17. August 2016 stellte die Kindsmutter ein Gesuch um Akteneinsicht, um zu\nerfahren, wer die Gefährdungsmeldung eingereicht hat. Sie gab an, es gehe ihr\nnicht darum, mit dieser Person zu streiten, vielmehr sei es ihr ein Anliegen, die Situation zu klären und zu verstehen, wie jemand einen solchen Eindruck erhalten\nkönne. Am 24. August 2016 gab die KESB Emmental der meldenden Person Gelegenheit, zum Akteneinsichtsgesuch der Kindsmutter Stellung zu nehmen.\n\n4. Die meldende Person beantragte mit Schreiben vom 25. August 2016, dass ihre\nAnonymität gegenüber der Beschwerdeführerin gewahrt bleibe. Zur Begründung\ngab sie insbesondere an, ihr sei von einem Mitarbeiter der KESB Emmental vor der\nEinreichung der Gefährdungsmeldung zugesichert worden, dass die Anzeige anonym bleibe. Es handle sich hier nicht um einen Racheakt, sondern es gehe ihr um\ndie Hilfsbedürftigkeit der Kinder. Da sie selbst an einer psychischen Erkrankung\nleide, wäre die Offenlegung ihrer Identität für sie verheerend. Sie sei nicht in der\nLage, damit umzugehen. Sie befürchte, dass die Kindsmutter alles in Bewegung\nsetzen werde, um ihr massiv zu schaden. Die meldende Person bat die KESB\nEmmental nochmals darum, den Kindern und der Kindsmutter zu helfen.\n\n5. Der Hausarzt der meldenden Person bestätigte mit Schreiben vom 19. September\n2016, dass das psychische Gleichgewicht der meldenden Person sehr fragil sei\nund als Folge der Aufhebung der Anonymität mit einer gravierenden psychischen\nDekompensation zu rechnen sei.\n\n"}