40. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf CHF 900.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), je zu einem Drittel, ausmachend CHF 300.00, zu tragen. Den Beschwerdeführern wird je eine separate Rechnung zugestellt werden. 41. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 108 Abs. 3 VRPG für die Beschwerdeführerenden resp. Art. 104 Abs. 3 VRPG für die Vorinstanz). 13 Das Gericht entscheidet: