Auch hier besteht die Gefahr von Mängeln und von Dissonanzen, weshalb dem Beschwerdeführer 2 die Eignung zur Ausübung des Beistandsmandats abzusprechen ist. 37.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die persönliche Verquickung des Beschwerdeführers 2 mit der konfliktiven Familiensituation einerseits, und seine persönliche Ausgangslage (finanzielle und ideelle Eigeninteressen, Defizite in kommunikativen Belangen, Neigung zu Konflikten mit Institutionen) andererseits, gegen seine Einsetzung als Beistand sprechen. Zur Zusammenarbeit mit der KESB – wel-