4.3, Rückmeldung Aarhus). Es ist zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer 2 den mit dem Amt verbundenen Abrechnungspflichten gerecht werden könnte. Auch hier besteht die Gefahr von Mängeln und von Dissonanzen, weshalb dem Beschwerdeführer 2 die Eignung zur Ausübung des Beistandsmandats abzusprechen ist.