Es steht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer 2 als Beistand in Versuchung käme, die Verträge zu kündigen, wenn er mit der Institution in Streit gerät. Ein Verlust des Platzes in der WBG Aarhus würde jedenfalls jetzt und vielleicht auch später nicht dem Wohl des Betroffenen entsprechen. Somit sprechen auch die mit der Mandatsführung verbundenen ideellen Eigeninteressen des Beschwerdeführers 2 gegen seine Eignung als Beistandsperson. 37.3 Der Beschwerdeführer 2 ist Behörden und Amtsträgern gegenüber grundsätzlich misstrauisch.