11 Die Einsetzung eines Beistands hat stets zum Wohl der verbeiständeten Person zu geschehen. Das Interesse der betreuten Person bildet die oberste Richtschnur und geht allen anderen privaten und öffentlichen Interessen vor. Die Übertragung einer Beistandschaft kann folglich nicht dazu dienen, den Mandatsträger von einer Krankheit zu heilen und/oder ihm den Sinn des Lebens zurückzugeben, wie es sich der Beschwerdeführer 2 seinen Ausführungen zufolge ausdrücklich wünscht.