_ und der Wegfall dieser Verdienstmöglichkeit bewegen ihn immer noch, wie aus seiner Beschwerde unschwer hervorgeht. Die Aussagen des Beschwerdeführers 2 lassen unweigerlich die Gefahr der Versuchung aufscheinen, mittels der Betreuung des Bruders zu einem Einkommen zu gelangen. Die mit der Mandatsführung verbundenen (finanziellen) Eigeninteressen könnten jedoch die objektive Sicht auf das Wohl des Betroffenen beeinträchtigen, was gegen die Eignung des Beschwerdeführers 2 als Beistandsperson spricht. 37.2 Der Beschwerdeführer 2 stellt die Betreuung seines Bruders ins Zentrum seines Lebens (vgl. Abklärungsbericht Ziff.