37. Hinzu kommt, dass das Beistandsmandat bei einer geistig behinderten Person wegen der umfassenden Bedürftigkeit erhöhte Ansprüche an die Kompetenzen der Beistandsperson setzt. Diese sind bei einer beruflichen Beistandschaft Teil des Anforderungsprofils und können vorausgesetzt werden. Es ist indessen zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer 2 derart umfassende Kompetenzen hierfür aufweist. Dies aus folgenden Gründen: 37.1 In den Akten findet sich kein Hinweis darauf, wovon der Beschwerdeführer 2 aktuell seinen Lebensunterhalt bestreitet.