Im vorliegenden Fall, in welchem zwei Geschwister des Betroffenen miteinander zerstritten sind, macht es nur wenig Sinn, die Beistandschaft von einem Geschwister auf das andere umzuteilen. Damit werden bloss die Vorzeichen geändert, nicht aber das Problem zwischen den Geschwistern mit Auswirkungen auf das Wohl des Betroffenen gelöst. Der dem Beschwerdeführer nahestehende Bruder B.________ ist nach dem Gesagten somit von Vornherein nicht geeignet, die Beistandschaft zu übernehmen.