401 Abs. 1 und 3 ZGB) oder von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB) gewünscht wird (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] BBl 2006 7050 f.). Die Erwachsenenschutzbehörde hat alles Zumutbare vorzukehren, um eine möglichst gut geeignete Person zu finden. Das gilt sowohl bei der ursprünglichen Ernennung eines Beistands als auch bei einem allfälligen Beistandswechsel (vgl. REUSSER, a.a.O., N 12 f. zu Art. 400 ZGB vgl. zum Ganzen