35. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, so hat sie von Amtes wegen eine natürliche Person als Beiständin zu ernennen. Diese muss neben der zeitlichen Disponibilität und der persönlichen Auftragserfüllung für die vorgesehenen Aufgaben eine persönliche und fachliche Eignung mitbringen (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz gemeint. Das Gesetz umschreibt nicht im Einzelnen, was unter «geeignet» zu verstehen ist. Folglich steht der Erwachsenenschutzbehörde bei der Konkretisierung ein grosser Ermessensspielraum zu.