34. Nahestehende Personen sind grundsätzlich berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde mögliche Beistandspersonen vorzuschlagen. Diese Vorschläge werden soweit tunlich berücksichtigt (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Wünschen in Bezug auf die Beistandsperson kann jedoch nur dann entsprochen werden, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). In konfliktbeladenen Familiensituationen sind Beistandschaften grundsätzlich nicht einem Privatbeistand zu übertragen (REUSSER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 400 ZGB).