Die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme setzt weder ein Verschulden von Familienangehörigen des Betroffenen voraus, noch ist sie eine Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz einer Gefährdungslage das Wohl der verbeiständeten Person zu bewahren oder wiederherzustellen. Mithin ordnen die Erwachsenenschutzbehörden solche Massnahmen nicht an, um den Familienangehörigen zu schaden, sondern um der verbeiständeten Person zu helfen. Es soll Hilfe geleistet und die Bereitschaft der Betroffenen zu freiwilliger Zu-