33. Die Vertretungsbeistandschaft bezweckt, eine hilfsbedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten, die sie selbst nicht oder nicht zweckmässig erledigen kann, zu vertreten. Die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme setzt weder ein Verschulden von Familienangehörigen des Betroffenen voraus, noch ist sie eine Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz einer Gefährdungslage das Wohl der verbeiständeten Person zu bewahren oder wiederherzustellen.