Die Ausführungen des Abklärenden sind sodann schlüssig und enthalten keinerlei Widersprüche. Schliesslich ist der Abklärende als Sozialarbeiter durchaus in der Lage, einen Abklärungsbericht wie den vorliegenden zu verfassen. Von einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung kann vorliegend keine Rede sein. Die KESB hat sich bei der Beurteilung des Sachverhalts daher zu Recht auf den Abklärungsbericht des Sozialdienstes Münsingen gestützt. 32. Weiter ist zu prüfen, ob die KESB zu Recht eine neutrale und professionelle Mandatsperson mit der Führung der Beistandschaft beauftragt hat.