2014, N. 30 zu Art. 446 ZGB). Aus dem Umstand, dass die KESB Abklärungsergebnisse für ihren Entscheid übernimmt, kann jedoch nicht geschlossen werden, sie hätte diese nicht kritisch gewürdigt. Vielmehr dürften in den meisten Fällen die Ergebnisse von Abklärungen durch Fachpersonen einer kritischen Würdigung standhalten. 31.2 Der Abklärungsbericht von F.________ ist sorgfältig erarbeitet, systematisch aufgebaut und kommt im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer zu Schlüssen, die ohne weiteres nachvollziehbar sind.