Zwar ist letztlich die KESB für die Feststellung des Sachverhalts verantwortlich, doch würde die Delegationsmöglichkeit keinen Sinn machen, wenn die KESB trotzdem einen wesentlichen Teil der Abklärungen selber durchführen müsste. Das Ergebnis der Sachverhaltsabklärungen muss sodann nachvollziehbar und schlüssig begründet sein. Wesentlich ist auch, dass das Vorgehen offen gelegt wird. Die KESB muss die ihr zugetragenen Abklärungsergebnisse mit der gebotenen Verantwortung kritisch würdigen und hinterfragen (AUER/MARTI, in: Basler Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. 2014, N. 30 zu Art.