8 mit den Abklärungen beauftragen. Gemäss Art. 22 KESG arbeiten die KESB mit den Sozial- und Abklärungsdiensten sowie den Berufsbeistandschaften zusammen. Die kommunalen Dienste sind auf Anordnung der KESB verpflichtet, Sachverhaltsabklärungen gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB vorzunehmen. Zwar ist letztlich die KESB für die Feststellung des Sachverhalts verantwortlich, doch würde die Delegationsmöglichkeit keinen Sinn machen, wenn die KESB trotzdem einen wesentlichen Teil der Abklärungen selber durchführen müsste.