31. Weiter ist zu prüfen, ob die KESB bei ihrem Entscheid auf den Abklärungsbericht des Sozialdienstes Münsingen, verfasst durch Sozialarbeiter F.________, abstellen durfte. 31.1 Gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB zieht die KESB die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle