Da sie nicht daran teilnahmen – aus welchen Gründen auch immer – haben sie ihre Möglichkeit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs verwirkt. Es wäre ihre Sache gewesen, sich so zu organisieren, dass ihre Anliegen an dem zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs angesetzten Termin eingebracht werden. Die KESB hat somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt.