29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) folgt das Recht eines jeden, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, und das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (Art. 21 Abs. 1 VRPG; vgl. auch BGE 5A_337/2014 vom 17. November 2014). 30.3 Die Beschwerdeführenden hätten an der Anhörung vom 28. Juni 2017 Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äussern. Da sie nicht daran teilnahmen – aus welchen Gründen auch immer – haben sie ihre Möglichkeit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs verwirkt.