Zwar sei eine Einladung zur Anhörung eingegangen, welcher jedoch keine Folge geleistet wurde, da die Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen gewesen sei. 30.1 Die KESB führt diesbezüglich aus, den Angehörigen sei gerade durch eine persönliche Anhörung die Möglichkeit belassen worden, ihre Sichtweise unmittelbar der Vorinstanz darzulegen und diese Schilderungen in die Meinungsbildung der KESB einfliessen zu lassen (Vernehmlassung, pag. 55). 30.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV;