wieder wie zuvor arbeiten und sich am Leben erfreuen könne (pag. 70). IV. 30. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 machen in ihren Beschwerden sinngemäss geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Vorinstanz die Angehörigen des Betroffenen nicht im erforderlichen Umfang angehört habe. Zwar sei eine Einladung zur Anhörung eingegangen, welcher jedoch keine Folge geleistet wurde, da die Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen gewesen sei.