29. In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 wiederholt der Beschwerdeführer 2 weitestgehend das bereits in der Beschwerde Ausgeführte und bemängelt im Wesentlichen die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Zusätzlich beanstandet er die Erstellung des Abschlussberichts durch den Sozialarbeiter