28. In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2017 äusserte die KESB ergänzend Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers 2. Er nehme innerhalb der Familie eine zentrale Rolle ein und sei in die bestehenden familieninternen Konflikte stark involviert. Dass sich diese durch seine Ernennung als Beistand auflösen würden, erscheine höchst unwahrscheinlich. Den Akten sei überdies zu entnehmen, dass in der Vergangenheit verschiedene Handlungen und Interventionen des Beschwerdeführers 2 zu Problemen mit den Betreuungseinrichtungen von D.________ geführt hätten.