27. Der Beschwerdeführer 3 erklärt sinngemäss, das Besuchsrecht des Betroffenen bei seinen Geschwistern könne einvernehmlich geregelt werden. Es bestehe keine Gefährdung. Die Auseinandersetzung mit der Schwester sei kein Grund, nicht den Bruder B.________ als Beistand einzusetzen. Den Anhörungstermin habe er abgesagt, weil er (irrtümlich) davon ausgegangen sei, dass die Frage Proma/Prima schon entschieden und deshalb kein Thema mehr gewesen sei. Er befürchte, dass eine professionelle Beiständin zu wenig Zeit habe, um den Anliegen des Klienten unter Einbezug der Familie gerecht zu werden.