Die Vormundschaftsbehörde habe es aber im Jahr 2006 abgelehnt, ihn als Vormund einzusetzen, was die nachfolgenden Probleme erst ausgelöst habe. Die stattdessen eingesetzte Schwester habe sich nicht an die zuvor gegenseitig vereinbarten Bedingungen gehalten. Sie habe für ihr eigenes Wohl gesorgt, nicht für dasjenige des Betroffenen. Insbesondere rund um den Arbeitsvertrag zur Betreuung von D.________ habe sie nicht korrekt gehandelt. Schliesslich habe sie dem Betroffenen nicht mehr erlaubt, zu B.________ zurückzukehren, sondern habe ihn platziert.