Die vorhandenen Machtstrukturen sowie das familiäre Beziehungsnetz würden sich als zu komplex erweisen, weshalb von der Einsetzung einer Privatbeistandsperson abgesehen werden müsse. Eine Normalisierung und somit das Wohl von D.________ könne einzig mittels der Einsetzung einer Berufsbeistandsperson sichergestellt werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). 25. Alle drei Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ernennung einer Berufsbeiständin. Sie beantragen, B.________ als Mandatsträger einzusetzen. Gegen die Person von E.________ haben sie keine Einwände.