20. In Bezug auf die Beschwerden betreffend die Einsetzung einer neuen Beistandsperson geben die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die diesbezüglich erhobenen Beschwerden ist einzutreten. 4 21. Da sich keine besonderen fachspezifischen Fragen stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III.