Da es sich bei den Beschwerdeführern um Laien handelt, darf ihnen aus der falschen Rechtsmittelbelehrung allerdings kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1P.674/2000 vom 6. März 2001 E. 5.b m.w.H.). Somit läuft die Rechtsmittelfrist vorliegend ab Zustellung des Rektifikats vom 14. Juli 2017, welche aufgrund des Wochenendes frühestes am 17. Juli 2017 erfolgen konnte. Die Beschwerden, welche am 14. bzw. 15. August 2017 der Post übergeben wurden, erfolgten damit rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Frist.