17. Das Rektifikat vom 14. Juli 2017 enthält eine neue Rechtsmittelbelehrung. Die Berichtigung eines Entscheides löst zwar grundsätzlich eine neue Rechtsmittelfrist aus, aber nur in Bezug auf den abgeänderten Dispositivpunkt. Vorliegend wurde das Dispositiv nicht verändert. Die Rechtsmittelfrist lief somit innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides vom 6. Juli 2017 ab. Da es sich bei den Beschwerdeführern um Laien handelt, darf ihnen aus der falschen Rechtsmittelbelehrung allerdings kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1P.674/2000 vom 6. März 2001 E. 5.b m.w.