Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG subsidiär auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 16. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB).