Die bestehende Beistandschaft wurde um den Aufgabenbereich erweitert, auch das soziale Wohl des Betroffenen zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen soweit nötig zu vertreten. Die Beistandsperson habe insbesondere das Besuchsrecht der Familienangehörigen zu regeln und die alltäglichen Betreuungshandlungen mit den Familienangehörigen zu koordinieren (Haare schneiden, Kleider einkaufen, Geburtstagsfest organisieren etc.) sowie bei Bedarf, d.h. bei Uneinigkeit der Familienangehörigen, darüber abschliessend zu entscheiden (Ziff. 5).