3. Am 30. Dezember 2016 meldete die Beiständin G.________ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Mittelland Süd persönliche Differenzen mit ihrem Bruder B.________ und ihrer Mutter. B.________ habe ein Hausverbot gegenüber der Beiständin erlassen, welches später noch um ein Kontaktverbot erweitert worden sei. Unter diesen Umständen könne sie ihrer Verantwortung als Beiständin nicht mehr ausreichend nachkommen, weshalb keine weiteren Besuche bei B.________ sowie der Mutter des Betroffenen, welche bei B.________ wohne, stattfinden könnten.