1. D.________ (nachfolgend Betroffener), stand aufgrund einer geistigen Behinderung (Trisomie 21) unter erstreckter elterlicher Sorge. Am 18. September 2006 wurde er von der Vormundschaftsbehörde Thun unter Vormundschaft gestellt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd änderte die Massnahme am 26. Mai 2016 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Seit 2006 amtete seine Schwester G.________ als Vormundin, später als Beiständin.