5. Der Vorinstanz wird kein Parteikostenersatz und dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - dem Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 23. August 2017 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: