20. Dem Beschwerdegegner ist oberinstanzlich kein Aufwand entstanden, womit ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG). 7 Das Gericht entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren KES 17 506 gewährt. Es wird ihr Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Anwältin bestellt (KES 17 507).