19. Das amtliche Honorar von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren KES 17 506 wird pauschal auf CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) und ihr volles Honorar auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Das amtliche Honorar ist vom Kanton Bern auszurichten. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern das ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG, Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).