18. Der angefochtene Entscheid stammt aus einem als Kindesschutzverfahren geführten Prozess, in dem es nebst der (vorsorglichen) Regelung des persönlichen Verkehrs auch um die allfällige Errichtung einer Beistandschaft für die Kinder geht. Da die umstrittene Beweismassnahme, um die es hier geht, beide Fragen betrifft, wird auch das oberinstanzliche Verfahren als kostenlos i.S. von Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG betrachtet. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sind ebenfalls keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 112 Abs. 2 VRPG).