Da die vorliegende Konstellation bzw. das Vorgehen der Vorinstanz (Gutachten nicht zu den Akten zu erkennen) aber ungewöhnlich ist und dem Bedarf nach Überprüfung dieses Vorgehens durch die obere Instanz nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden kann, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde auszugehen. Da zudem die Mittellosigkeit ausgewiesen erscheint und das vorliegende Verfahren einige rechtliche Schwierigkeiten bot, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beizuordnen. IV.