111 Abs. 1 und 2 VRPG). 17.2 Nach dem oben Ausgeführten (E. 15.4) wäre die Beschwerde gegen die Abweisung des Beweisantrags aufgrund der klaren Rechtslage betreffend den nicht wieder gutzumachenden Nachteil grundsätzlich als aussichtslos zu betrachten. Da die vorliegende Konstellation bzw. das Vorgehen der Vorinstanz (Gutachten nicht zu den Akten zu erkennen) aber ungewöhnlich ist und dem Bedarf nach Überprüfung dieses Vorgehens durch die obere Instanz nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden kann, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde auszugehen.