6 17.1 Da das vorliegende Verfahren für die Parteien kostenlos ist (vgl. E. 18 unten), steht lediglich die Beiordnung eines amtlichen Anwalts nach Art. 111 Abs. 2 VRPG in Frage. Eine solche ist anzuordnen, wenn die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung des Prozesses verfügt, ihr Rechtsbegehren ausserdem nicht aussichtslos erscheint und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Beiordnung eines Rechtsbeistandes rechtfertigen (Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG).