Vorliegend hat die Vorinstanz in E. 13 des angefochtenen Entscheids sinngemäss darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Zwischenentscheid handle, der nur bei einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil angefochten werden kann. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat dies in ihrer Beschwerde erkannt, womit ihr keine Nachteile daraus entstanden sind, dass der angefochtene Entscheid keine förmliche Rechtsmittelbelehrung enthält. III. 17. Die Beschwerdeführerin stellte zudem ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (KES 17 507).