MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 102). Eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung bleibt aber folgenlos, wenn sie für die Beteiligten keine Nachteile bewirkt hat (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, N. 26 zu Art. 44 VRPG). Vorliegend hat die Vorinstanz in E. 13 des angefochtenen Entscheids sinngemäss darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Zwischenentscheid handle, der nur bei einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil angefochten werden kann.