16. Daran, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ändert auch die Rüge der Beschwerdeführerin nichts, wonach der angefochtene Entscheid keine förmliche Rechtsmittelbelehrung enthalte. Art. 61 Abs. 5 VRPG verlangt zwar, dass eine Zwischenverfügung in der Rechtsmittelbelehrung als solche zu bezeichnen ist, und aufgrund des verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben dürfen sich ungenügende oder unrichtige Kennzeichnung und Angaben zum Rechtsmittel nicht zum Nachteil der betroffenen Partei auswirken (MERKLI/AESCHLIMANN/HER- ZOG, N. 17 zu Art. 61 VRPG; MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.