Die Vorinstanz wird sich deshalb überlegen müssen, ob eine nachträgliche Abnahme des Gutachtens und Zustellung an die Parteien verfahrensrechtlich nicht doch angezeigt ist, auch wenn dieses nach ihrer Würdigung inhaltlich mangelhaft ist. Denn ob tatsächlich triftige Gründe für ein Abweichen vom Gutachten vorliegen (BGE 133 II 384 E. 4.2.3), kann nur überprüft werden, wenn die Vorinstanz ihre Einschätzung begründet und das Gutachten bei den Akten liegt.