Davon zu unterscheiden ist die Frage der inhaltlichen Qualität des Gutachtens, d.h. ob dieses vollständig bzw. schlüssig ist oder ergänzende Beweismassnahmen erheischt. Zur Vollständigkeit und Schlüssigkeit sollten sich die Parteien äussern können. Die Vorinstanz wird sich deshalb überlegen müssen, ob eine nachträgliche Abnahme des Gutachtens und Zustellung an die Parteien verfahrensrechtlich nicht doch angezeigt ist, auch wenn dieses nach ihrer Würdigung inhaltlich mangelhaft ist.