a VRPG nicht einzutreten. 15.5 Immerhin ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass neue Beweismittel bis zum Entscheid in das Verfahren eingebracht werden können, solange das Beweisverfahren nicht förmlich abgeschlossen ist (vgl. Art. 25 VRPG). Auch wenn das Gutachten nicht innert der Ausarbeitungsfrist, welche der Sachverständigen gesetzt worden ist, erstattet wurde, stünde seiner Berücksichtigung in novenrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nichts entgegen. Davon zu unterscheiden ist die Frage der inhaltlichen Qualität des Gutachtens, d.h. ob dieses vollständig bzw. schlüssig ist oder ergänzende Beweismassnahmen erheischt.